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Expatmamas-Wissen: E – Elterngeld & Co

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Für viele Expat-Familien stellt sich die Frage: Bekommen wir weiter unser Kindergeld? Wie verhält es sich mit dem Elterngeld im Ausland? Und was müssen insbesondere Expatmamas hinsichtlich der Erziehungszeiten für die spätere Rente beachten?

Wichtig bei allen drei Fragen: Bei dem Auslandsaufenthalt muss es sich um eine Entsendung handeln. Nur wer ins System einzahlt, kann auch Leistungen in Anspruch nehmen. Eigentlich logisch, oder?

Was heißt das im Einzelnen?

Kindergeld im Ausland

Expat-Familien können grundsätzlich Kindergeld bekommen, wenn der Arbeitnehmer ENTSANDT wurde. Denn nur bei einer Entsendung ist eine der Voraussetzungen erfüllt: 

  • Der Expat ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder wird entsprechend behandelt. (Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuert werden müssen.)

Bzw.

  • Der Expat ist in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

Um das Kindergeld zu beantragen, brauchst du ergänzend die „Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld“ der Familienkasse, die du als pdf-Formular hier findest:

Theoretisch kann man den Antrag auf deutsches Kindergeld auch im Ausland abgeben. Dafür musst du die Unterlagen bei der Stelle oder Behörde einreichen, die für Familienleistungen zuständig ist. Der Träger schickt dann den Antrag an die Familienkasse in Deutschland weiter.

Ich vermute jedoch, dass es besser läuft, sich mit der zuständigen Familienkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen (so zumindest meine persönliche Erfahrung).

Elterngeld im Ausland

Auch wer in Deutschland Elterngeld bezogen hat, muss darauf im Ausland nicht zwangsläufig verzichten. Beschäftigte, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden, haben weiter einen Anspruch darauf. 

Voraussetzung ist, dass sich der Entgeltanspruch weiterhin gegen den Arbeitgeber in Deutschland richtet und dass ihr weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt (nachzulesen beim Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Zuständig ist jeweils die Elterngeldstelle des letzten Wohnsitzes in Deutschland.

Mama & Rente

Viele Mütter müssen für den Umzug ins Ausland ihre Beschäftigung kündigen, wenn sie sich nicht gerade in Elternzeit befinden oder freigestellt werden. Damit können sie in der Regel keine Beiträge zu ihrer Rentenversicherung leisten. Umso wichtiger ist es, sich die Erziehungszeiten für die spätere Rente anrechnen zu lassen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet hierzu eine kurze Information in der Broschüre: „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“ in dem Abschnitt: Kindererziehung im Ausland. 

Die Erziehungszeiten können nur rückblickend berücksichtigt werden, d.h. du beantragst die Anerkennung deiner Erziehungszeit im Ausland nach der Rückkehr. 

Wichtig ist, dass Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Auslandsaufenthalt eine Entsendung des Arbeitgebers war und dass diese Entsendung zeitlich befristet war.

Einen sehr guten Überblick bot der Flyer „Kindererziehung im Ausland“ der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund überführt wurde. Diesen Flyer habe ich dir hier verlinkt, allerdings wird er in dieser Form offiziell nicht mehr publiziert. 

Mein Tipp: Schaut euch den Expat-Vertrag genau an! Sollten die Voraussetzungen für Kinder- und Elterngeld nicht erfüllt sein, kann mit einigen Arbeitgebern eine Ausgleichzahlung verhandelt werden.

P.S.: Ich bin keine Juristin. Alle Angaben sind nach bestem Wissen recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar.

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